Totgeburt

Begriffsbestimmung (§8 Abs. 1 Hebammengesetz)

Als „tot geboren“ oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Lebendgeburt angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

Allgemeine Informationen

Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. In der Urkunde wird der Vorname des Kindes eingetragen. Diese Bescheinigung wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt. Bei unehelichen Kindern hat der Vater, wenn er im Sterbebuch und auf der Bescheinigung auch angeführt werden möchte, seine Vaterschaft anzuerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist grundsätzlich bereits vor der Geburt möglich.

Fristen

Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Das Standesamt, bei der die Totgeburt eingetreten ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats. In Wien: das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt erfolgte


Erforderliche Unterlagen

Eheliche Totgeburt:

Heiratsurkunde der Eltern

Uneheliche Totgeburt:

Geburtsurkunde der Mutter. Wenn die Eintragung des Vaters gewünscht wird, die Vaterschaftsanerkennung.


Kosten

Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden.

Bestattung

Für tot geborene Kinder besteht in ganz Österreich eine Bestattungspflicht. 

Mutterschutz

Nach einer Totgeburt hat die Mutter Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutz (absolutes Beschäftigungsverbot oder Schutzfrist). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhöht sich der Zeitraum auf 12 Wochen (§5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Hat sich der Mutterschutz vor der Geburt verkürzt, etwa weil die Geburt unerwartet früh eingetreten ist, so verlängert er sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, maximal jedoch auf bis zu 16 Wochen.

Wochengeld

Für die Dauer des Mutterschutzes besteht Anspruch auf Wochengeld.

Kündigungsschutz

Nach einer Totgeburt kann eine Kündigung oder Entlassung erfolgen, allerdings in der Regel nur nach gerichtlicher Zustimmung und in besonderen Fällen.

Wiedereingliederungsteilzeit

Nach einem mindestens 6-Wochen ununterbrochenen Krankenstand, ob aus physischen oder psychischen Gründen, kann um eine Wiedereingliederungsteilzeit angesucht werden. In Vereinbarung mit der Arbeitsgeberin oder dem Arbeitsgeber kann die Arbeitszeit vorläufig herabgesetzt und eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag erfolgen.

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