Österreichische Rechtslage nach einer Fehlgeburt, Totgeburt oder Lebendgeburt

Die folgenden Informationen entsprechen der österreichischen Rechtslage (Stand 2021) und basieren auf den Informationen der Broschüre „Stille Geburt und Tod des Kindes nach der Geburt“, herausgegeben vom Bundesministerium für Familien und Jugend und von der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at, die ein Wegweiser für Österreichs Ämter, Behörden und Institutionen ist. Wir haben uns um Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit aller angegebenen Daten bemüht. Wir übernehmen jedoch keine Gewährleistung und/oder Haftung.

Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind kein Zeichen einer Lebendgeburt  vorhanden ist und das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

Totgeburt

Als „tot geboren“ oder in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn keines der unter Lebendgeburt angeführten Zeichen erkennbar ist und es ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

Lebendgeburt

Als „lebend geboren“, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer, gilt, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist.

© Verein Pusteblume 2013 - 2024 powered by laendle.io

supported by datareporter.eu