Fehlgeburt

Begriffsbestimmung (§8 Abs. 1 Hebammengesetz)

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht kein Zeichen einer Lebendgeburt  vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

Allgemeine Informationen

Fehlgeburten müssen grundsätzlich nicht gemeldet werden. Seit 1. April 2017 besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag der Mutter (oder des Vaters mit Einverständnis der Mutter) das frühverstorbene Kind ins Personenstandsregister eintragen zu lassen.

Die Eintragung ist ...

* freiwillig möglich.

* zeitlich unbegrenzt rückwirkend möglich (egal wie lange die Fehlgeburt zurück liegt).

* mit einer ärztlichen Bestätigung (Arztbrief oder Bestätigung der/des GynäkologIn) möglich.

* der Mutter oder dem Vater (mit dem Einverständnis der Mutter) möglich.

* in jedem Standesamt oder Standesamtverband der Gemeinde bzw. des Magistrats möglich.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Zuständige Stelle

Jedes Standesamt oder Standesamtverband der Gemeinde bzw. des Magistrats.

Erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung der Fehlgeburt sind vorzulegen:

Eheliche Fehlgeburt:

Amtlicher Lichtbildausweis

Ärztliche Bestätigung, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet.

Heirats- oder Partnerschaftsurkunde der Eltern.

Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland.

Uneheliche Fehlgeburt:

Amtlicher Lichtbildausweis

Ärztliche Bestätigung, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet.

Gegebenenfalls letzte Heiratsurkunde der Mutter.

Gegebenenfalls Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.

Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter bei Wohnsitz im Ausland.


Laut dem Personenstandsgesetz 2013 § 57a hat die Urkunde über Fehlgeburten zu enthalten:

* allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (§ 36 Abs. 7) bekannt gegeben Namen;

* allenfalls das Geschlecht des Kindes;

* den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;

* die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters (§ 36 Abs. 7);

* das Datum der Ausstellung;

* die Namen des Standesbeamten.

Die beurkundete Bescheinigung stellt keine Personenstandsurkunde im ursprünglichen Sinne dar. Deshalb hat sie keinen Rechtswirkung auf weitere Gesetze, wie zum Beispiel das Leichen- und Bestattungsgesetz oder auf das Mutterschutzgesetz.

Kosten

Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Fehlgeburt des Kindes ausgestellt werden.

Bestattung

Jedes Bundesland in Österreich hat ein eigenes Bestattungsgesetz und es besteht in allen Bundesländern ein Bestattungsrecht für Eltern von Kindern unter 500 Gramm Geburtsgewicht. Auch wenn in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien und Vorarlberg das Gesetz eine Bestattungspflicht vorsieht, obliegt diese, nach Ablauf einer länderspezifischen Frist, nicht mehr bei den Eltern. Dieser Verpflichtung wird in diesen Bundesländern je nach Landesgesetz unterschiedlich nachgegangen. In den Bundesländern Kärnten, Tirol und Burgenland gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Bestattungspflicht. Laut Rücksprache mit den 9 Landesinnungen ‚Bestatter‘ wird wie folgt vorgegangen, wenn das elterliche Bestattungsrecht nicht wahrgenommen wird (Stand: 17. März 2021). Mit einem Klick auf das Bundesland wird das jeweilige Landesgesetz aufgerufen.

Wien

Dann übernimmt die Stadt Wien die Bestattung. Mehr Informationen sind HIER auf der Seite vom Verein Regenbogen zu finden.

Niederösterreich

Dann übernimmt die Sterbeortgemeinde die Bestattung. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegräbnisses.

Oberösterreich

Dann muss der Leiter der Krankenanstalt dafür Sorge tragen.

Vorarlberg

Dann werden die totgeborenen Kinder unter 500 Geburtsgewicht im Sternenkindergrab in Rankweil bestattet. Die Kosten übernimmt das Land Vorarlberg.

Salzburg

Dann übernimmt die Sterbeortgemeinde die Bestattung.

Steiermark

Dann muss der Leiter der Krankenanstalt dafür Sorge tragen.

Burgenland

Dann muss der Leiter der Krankenanstalt dafür Sorge tragen.

Tirol

Dann muss der Leiter der Krankenanstalt dafür Sorge tragen.

Kärnten

Dann veranlassen die Krankenanstalten zusammen mit den Städtischen Bestattungen und der Friedhofsverwaltung die Bestattung.

Mutterschutz

Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Mutterschutz. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines Krankenstandes.

Kündigungsschutz

Es besteht ein 4-wöchiger Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wiedereingliederungsteilzeit

Nach einem mindestens 6-Wochen ununterbrochenen Krankenstand, ob aus physischen oder psychischen Gründen, kann um eine Wiedereingliederungsteilzeit angesucht werden. In Vereinbarung mit der Arbeitsgeberin oder dem Arbeitsgeber kann die Arbeitszeit vorläufig herabgesetzt und eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag erfolgen.