Lebendgeburt (eines Kindes, das aber direkt nach der Geburt stirbt)
Begriffsbestimmung (§8 Abs. 1 Hebammengesetz)
Als „lebend geboren“, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer, gilt, wenn eine Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht.
Allgemeine Informationen
Stirbt das Kind unmittelbar nach der Geburt, wird dies sowohl im Geburtenbuch wie auch im Sterbebuch beurkundet. Es werden zwei Geburtsbestätigungen und Geburtsurkunden sowie Todesbestätigungen und Sterbeurkunden (gebührenpflichtig) ausgestellt. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. In die Urkunden wird der Vor- und der Nachname des Kindes eingetragen. Diese Bescheinigungen werden zur Vorlage an die Arbeitgeber:in sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt. Bei unehelichen Kindern hat der Vater, wenn er im Geburten- und Sterbebuch sowie auf den Bescheinigungen auch angeführt werden möchte, seine Vaterschaft anzuerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist grundsätzlich bereits vor der Geburt möglich.
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, bei der die Totgeburt eingetreten ist:
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
*Die Leitung der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde.
*Die ärztliche Begleitung oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren.
*Der Vater oder die Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten).
*Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt.
*Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von der ärztlichen Begleitung oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die ärztliche Begleitung oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben.
Erforderliche Unterlagen
Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"
Namensgebung
In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.
Kosten
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Bestattung
Für direkt nach der Geburt verstorbene Kinder besteht in ganz Österreich eine Bestattungspflicht.
Mutterschutz
Wenn das Kind kurz nach der Geburt stirbt, hat die Mutter Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutz (absolutes Beschäftigungsverbot oder Schutzfrist). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhöht sich der Zeitraum auf 12 Wochen (§5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Hat sich der Mutterschutz vor der Geburt verkürzt, etwa weil die Geburt unerwartet früh eingetreten ist, so verlängert er sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, maximal jedoch auf bis zu 16 Wochen.
Wochengeld
Für die Dauer des Mutterschutzes besteht Anspruch auf Wochengeld.
Kündigungsschutz
Nach dem frühen Tod des Kindes kann eine Kündigung oder Entlassung erfolgen, allerdings in der Regel nur nach gerichtlicher Zustimmung und in besonderen Fällen.
Wiedereingliederungsteilzeit
Nach einem mindestens 6-Wochen ununterbrochenen Krankenstand, ob aus physischen oder psychischen Gründen, kann um eine Wiedereingliederungsteilzeit angesucht werden. In Vereinbarung mit der Arbeitsgeberin oder dem Arbeitsgeber kann die Arbeitszeit vorläufig herabgesetzt und eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag erfolgen.